Ab Montag, den 29.03.2021 gelten für den Sport zunächst einmal folgende Regelungen:
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
- Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
- von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen wobei Kinder bis zu einem Alter von einschl. 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
- als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
- von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
* Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in Bonn über dem Wert von 100 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Hierüber werden Sie gesondert informiert.
- Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind und gleichzeitig Sport auf Sportaußenanlagen ausüben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.